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Weisungsrecht: Was Arbeitgeber von Angestellten fordern dürfen

GenevaTimes by GenevaTimes
May 1, 2026
in Switzerland
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Weisungsrecht: Was Arbeitgeber von Angestellten fordern dürfen
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Weisungsrecht: Was Arbeitgeber von Angestellten fordern dürfen

Was können Arbeitgeber verlangen: 7 Beispiele

1. Kann die Chefin beliebig viele Überstunden von mir verlangen?

Überstunden müssen geleistet werden, wenn sie zumutbar und notwendig sind. Unzumutbar sind solche, die zur Regel werden, die Mitarbeiterin gesundheitlich überfordern oder sie an der Erfüllung ihrer Familienpflichten hindern. In einem konkreten Fall war es gemäss Bundesgericht nicht zumutbar, dass ein Arbeitnehmer über längere Zeit täglich 1,6 Überstunden leisten musste. Er durfte die Arbeit aber trotzdem nicht einfach verweigern, so das Gericht. Es sei ihm zuzumuten gewesen, die Arbeit vorerst weisungskonform auszuführen und dem Arbeitgeber zu erklären, ab wann er die Überstunden als nicht mehr zumutbar ansehe.
 

2. Muss ich am freien Tag an einer Sitzung teilnehmen?

Ausnahmsweise ja, wenn dies zumutbar und notwendig ist (siehe Beispiel zuvor). Häufige oder regelmässige Arbeitsaufgebote an freien Tagen müssen Sie jedoch nicht akzeptieren. Gemäss einem Urteil des Obergerichts Luzern ist die Erwartung eines Teilzeitangestellten, dass er über die weitere Zeit grundsätzlich frei verfügen könne, zu schützen.

3. Kann mich mein Chef zur Vertrauensärztin schicken, obwohl ich ihm schon ein Zeugnis vom Hausarzt zugestellt habe?

Arztzeugnisse haben gemäss Bundesgericht keinen absoluten Beweiswert. Hat der Arbeitgeber Zweifel an Ihrer Arbeitsunfähigkeit, kann er Sie zu einer Vertrauensärztin schicken, allerdings auf seine Kosten. Auch die Vertrauensärztin ist ans Arztgeheimnis gebunden und darf sich nur zu Ihrer Arbeitsfähigkeit äussern und nicht zur Art Ihrer gesundheitlichen Probleme.

4. Darf mir die Chefin vorschreiben, wann ich meine Ferien nehme?

Nach Gesetz darf die Arbeitgeberin den Zeitpunkt der Ferien bestimmen. Sie muss aber so weit wie möglich auf die Wünsche der Angestellten Rücksicht nehmen. Wenn sie Ferien zuweist, muss sie dies mindestens zwei bis drei Monate im Voraus tun, damit eine sinnvolle Planung möglich ist. Mindestens zwei Wochen pro Jahr müssen zusammenhängend gewährt werden. Kurzfristig oder tageweise zugeteilte Ferien muss man nicht akzeptieren.

Das Arbeitsgericht Zürich gab einem Angestellten recht, der sich gegen den Bezug von Ferien wehrte, die der Arbeitgeber nur 14 Tage im Voraus angeordnet hatte. Und laut Bundesgericht darf der Arbeitnehmer den Ferienbezug verweigern, wenn der Arbeitgeber seine Ferienwünsche übergeht. Er muss aber unverzüglich reagieren und während der Ferien seine Dienste anbieten, ansonsten ist von einem Einverständnis auszugehen.

5. Kann mich der Vorgesetzte vom Einzel- in ein Grossraumbüro versetzen?

Ja, die Arbeitsplatzzuweisung zählt zum Weisungsrecht des Chefs. Solange er die gesetzlichen Bestimmungen bezüglich Ausgestaltung der Arbeitsplätze einhält (Fläche, Beleuchtung, Lärm et cetera), kann er entscheiden, wer wo arbeitet. Es sei denn, ein Einzelbüro wurde vertraglich zugesichert oder es sprechen gewichtige Gründe gegen den Wechsel ins Grossraumbüro.

6. Muss ich akzeptieren, dass ich mit Foto und Namen auf der Firmenwebsite erscheine?

Nein, die Vorgesetzte darf Ihr Bild nur dann online publizieren, wenn Sie damit einverstanden sind. «Die Veröffentlichung von Fotos von Angestellten im Intra- oder Internet erfordert die Einwilligung der betroffenen Personen, da ein Foto in manchen Fällen Rückschlüsse auf Merkmale wie Religion, Rassenzugehörigkeit oder körperliche Beeinträchtigungen der abgebildeten Person zulässt und Fotos auf dem Intra- oder Internet zudem oft keinen praktischen Nutzen haben», schreibt der Eidgenössische Datenschutzbeauftragte auf seiner Website.

7. Darf der Chef Kleidervorschriften machen?

Solange Sie sauber, gepflegt und nicht zu freizügig zur Arbeit erscheinen, dürfen Sie anziehen, was Sie wollen. Angestellte mit viel Kundenkontakt und Repräsentanten der Firma sollten jedoch den branchenüblichen Dresscode beachten.

Anders sieht es bei vorgeschriebener Schutzkleidung bei gefährlichen Arbeiten aus. Diese darf und muss der Chef streng durchsetzen. Ein Kranführer ist zu Recht fristlos entlassen worden, weil er sich beharrlich weigerte, bei der Arbeit den obligatorischen Schutzhelm zu tragen.

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