
Die Lausanner Richter liessen das Argument nicht gelten. Der Arrest sei keine Bestrafung, sondern eine administrative Disziplinarmassnahme gewesen. Solche Massnahmen dienen der Sicherheit und Ordnung im Gefängnis und werden etwa verhängt, wenn ein Gefangener gegen die Anstaltsordnung, Weisungen oder Verhaltensregeln verstösst.

