
«Der Mangel an Profit der Tätigkeit schliesst die Qualifikation als selbständiger Nebenerwerb aus – wie auch immer die übrigen Umstände sein mögen», heisst es im Bundesgerichtsurteil. Einzig die Absicht, Gewinn zu erzielen, reiche nicht aus.

«Der Mangel an Profit der Tätigkeit schliesst die Qualifikation als selbständiger Nebenerwerb aus – wie auch immer die übrigen Umstände sein mögen», heisst es im Bundesgerichtsurteil. Einzig die Absicht, Gewinn zu erzielen, reiche nicht aus.
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