
Viel häufiger ist der zweite Fall: Der Vermieter sagt, dass er dem Mieter noch einen Mietvertrag zur Unterzeichnung zukommen lässt. Und der Mieter ist einverstanden. Aus juristischer Sicht wird dabei die schriftliche Form vorbehalten. Das heisst: Der Mietvertrag kommt erst dann gültig zustande, wenn der Mieter ihn unterzeichnet hat. Das hat das Bundesgericht so entschieden.

