
Die Eltern müssen für eine «angemessene Erstausbildung» ihrer volljährigen Kinder aufkommen – der Artikel 277 des Zivilgesetzbuchs lässt da keine Zweifel.
Im Alltag ist die Sache aber diffuser. Denn längst nicht immer ist klar, was genau als «angemessene Erstausbildung» gilt – das Gesetz schweigt sich aus. Die Rechtslage muss im Einzelfall je nach Neigungen, Fähigkeiten und Berufsziel des Kindes beurteilt werden.

