
Der Maximalbetrag von 7258 Franken ist in Ihrem Fall jedoch nicht erlaubt, da ein Abzug von 3a-Zahlungen nur vom tatsächlichen Erwerbseinkommen möglich ist. Dieses beträgt für die ersten zwei Monate 5000 Franken (minus allfällige Berufskosten), ist also tiefer als der Beitrag, den man höchstens in die Säule 3a zahlen kann.

