Warum das wichtig ist: Der Partner hatte sich dagegen gewehrt, dass die Sozialhilfe ihm den Grundbedarf von monatlich fast 1000 Franken auf rund 200 Franken gekürzt hatte. Das Argument: Seine Lebenspartnerin müsse für ihn aufkommen. Er ging vor Gericht. Das Bundesgericht ist aber der Ansicht, dass es in einem gefestigten Konkubinat eine «tatsächlich gelebte Solidarität» gebe. Etwas kompliziert wird es bei den EL. Diese können gemäss dem Gericht eben durchaus bei der Berechnung der Sozialhilfe berücksichtigt werden. Sonst sei es ungerecht für Lohnempfänger, die auf das sozialhilferechtliche Existenzminimum gesetzt werden können, das tiefer ist als das Existenzminimum der Ergänzungsleistungen.