
Rosinenpicken nicht erlaubt
Das Bundesgericht findet für dieses Rosinenpicken deutliche Worte: Die siebentägige Abholfrist ist dazu da, dass Menschen, die tagsüber arbeiten oder kurz weg sind, ihre Sendungen trotzdem relativ unkompliziert empfangen können. Und nicht dazu, dass man am Schalter selektiv entscheiden kann, welche Briefe man entgegennimmt und welche nicht.

