
Können Sie deswegen nicht in die Schweiz zurückkehren, erhalten Sie längstens während eines Jahres weiterhin Ergänzungsleistungen. Hängen Sie aber im Anschluss an eine schwere Krankheitswoche noch eine Woche Erholungsferien an, gelten wieder die oben genannten Regeln, und Sie müssen aufpassen, dass Sie die erlaubten 90 Tage nicht überschreiten.

