
Die Deckung ruht aber nur, wenn die Versicherung beweisen kann, dass sie die Kundin gemahnt und auf die Folgen des Prämienverzugs hingewiesen hat. Ein solcher Beweis gelingt ihr nur, wenn sie die Mahnung per Einschreiben verschickt hat und den Inhalt des Schreibens mit einer Kopie belegen kann. Wenn die Versicherung keine Beweise hat, kann sie zwar weiterhin die ausstehende Prämie vom Versicherten verlangen. Es kommt aber nicht zu einem Deckungsunterbruch.

