
Nein. In der Schweiz gibt es keine Vorgaben dazu, was eine Mietwohnung bieten muss. Es gilt der Grundsatz: «So gemietet wie gesehen.» Gemäss Gesetz muss die Mietsache zum «vorausgesetzten Gebrauch tauglich» sein.
Tauglich ist die Wohnung bereits, wenn alles funktionstüchtig ist, was man bei der Besichtigung gesehen hat. Und in jedem Fall darf man erwarten, dass Wände und Dach dicht sind.
Einen Anspruch auf eine Waschmaschine hat man aber nicht – ja, nicht einmal auf einen Backofen oder einen Kühlschrank. Mieterinnen und Mieter dürfen aber davon ausgehen, dass die entsprechenden Anschlüsse vorhanden sind. Wenn bei der Besichtigung klar ist, dass etwas nicht vorhanden ist, und man das so nicht akzeptieren will, muss man die Vermieterschaft darauf ansprechen.
(Nathalie Hirsiger)

