
Ein anderes Problem stellen sogenannte Codeshare- oder «wet lease»-Flüge dar. Das bedeutet, dass man beispielsweise einen Flug bei Swiss gebucht hat, der Flug jedoch von einer anderen Airline, zum Beispiel Eurowings durchgeführt wird. Hier kommt es bei der Frage nach der Zuständigkeit für die Entschädigung gemäss EU-Verordnung darauf an, welche Airline als «ausführendes Luftfahrtunternehmen» gilt.
Der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) hat in einem Urteil zu diesem Begriff Stellung genommen. Es muss danach darauf abgestellt werden, welche Airline die operationelle Verantwortung für die Durchführung des Fluges trägt. Hat der Passagier beispielsweise einen Flug über Swiss gebucht, die Swiss mietet für die Durchführung des Fluges ein Flugzeug der Eurowings samt Besatzung («wet lease» bzw. Subcharter), dann haftet gleichwohl Swiss für allfällige Ausgleichszahlungen. Swiss bleibt in diesem Fall das ausführende Luftfahrtunternehmen.
Anders verhält es sich bei einem sogenannten Codeshare-Flug. Beispiel: Der Flug ist über Swiss gebucht, Eurowings führt ihn durch. In diesem Fall muss Eurowings allfällige Ausgleichszahlungen leisten.
Die Rechtsprechung des EuGH über diese Entschädigungsfrage ist für Schweizer Gerichte nicht verbindlich. Dennoch sollten Kunden versuchen, sich bei den formal zuständigen Airlines zu wehren, um eine Entschädigung einzuholen. Wird die Forderung nicht anerkannt, können spezialisierte Inkassofirmen wie Cancelled.ch, Flightright.de oder Airhelp.de weiterhelfen. Oder man beschwert sich beim Bazl (siehe Box unten) über die Airline.
Julia Gubler

