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Strafbefehl erhalten: So erheben Sie Einsprache

GenevaTimes by GenevaTimes
May 24, 2025
in Switzerland
Reading Time: 2 mins read
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Strafbefehl erhalten: So erheben Sie Einsprache
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Über 90 Prozent aller Verbrechen und Vergehen werden mit Strafbefehlen abgeurteilt. Ohne ein Gericht überzeugen zu müssen, können Staatsanwältinnen und Staatsanwälte Geldstrafen oder Freiheitsstrafen von bis zu sechs Monaten aussprechen. Rechtsexperten kritisieren, dass das Strafbefehlsverfahren rechtsstaatliche Mängel hat:

  • Keine Einvernahmen: Nur wenn eine Freiheitsstrafe droht, muss die Staatsanwaltschaft die Beschuldigten einvernehmen.
  • Versuchsballone: Strafbefehle werden erlassen, obwohl die Beweislage unklar ist.
  • Fehlende Übersetzung: Nicht jeder Strafbefehl wird in die Muttersprache des Beschuldigten übersetzt. Viele wissen darum gar nicht, was ihnen vorgeworfen wird.  
  • Kurze Einsprachefrist: Wer Einsprache erheben will, muss dies innert 10 Tagen tun. Sehr kurz, um sich ein Bild zu machen oder eine Anwältin zu kontaktieren.

Die Staatsanwaltschaften haben also eine grosse Macht. Ihre Arbeit wird aber kaum kontrolliert. Das möchte der Beobachter ändern. Bereits zum dritten Mal verleiht er in Kooperation mit dem Verein Entscheidsuche.ch und zusammen mit einer hochkarätigen Jury den Negativpreis «Fehlbefehl».

Die bisherigen Gewinner:

Ein Afghane wurde in Zürich verhaftet, weil er sich angeblich in einem verbotenen Gebiet aufhielt. Nach zwei Tagen in Haft erhielt er eine bedingte Geldstrafe von 50 Tagessätzen à 30 Franken und eine Busse von 500 Franken. Auch die Verfahrenskosten von 800 Franken wurden ihm auferlegt. Sein Anwalt überprüfte die Koordinaten und bewies, dass er sich nicht im verbotenen Gebiet aufgehalten hatte. Nach der Intervention des Anwalts wurde der Strafbefehl aufgehoben und das Verfahren eingestellt. Der Afghane erhielt eine Entschädigung von Fr. 507.90.

Ein Äthiopier wurde wegen rechtswidrigen Aufenthalts zu einer Gefängnisstrafe verurteilt und aufgefordert, die Schweiz zu verlassen. Einige Monate später wurde er erneut wegen Verstosses gegen das Ausländergesetz per Strafbefehl zu 120 Tagen Freiheitsstrafe verurteilt. Zusätzlich wurde seine Reststrafe von 167 Tagen aus der ersten Verurteilung hinzugerechnet, so dass insgesamt 287 Tage Freiheitsstrafe ausgesprochen wurden. Zu viel: Mittels Strafbefehl sind nur 180 Tage erlaubt.

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