
Die Kündigungsfrist beginnt erst zu laufen, wenn der Arbeitgeber vom Entscheid Kenntnis nimmt oder die Möglichkeit dazu hat. Sollte er sich weigern, die eingeschriebene Kündigung entgegenzunehmen, ist diese trotzdem gültig, und die Frist beginnt zu laufen. Denn wenn die Zustellung absichtlich vereitelt wird, gilt die Kündigung als empfangen, sobald er sie hätte zur Kenntnis nehmen können.

