
Geht der Referenzzinssatz alle Mieterinnen und Mieter etwas an?
Viele, aber nicht alle. Nicht betroffen ist grundsätzlich, wer seit Juni 2017 keine Reduktion gestützt auf den gesunkenen Referenzzinssatz erhalten hat. Ein Beispiel: Eine Mieterin wohnt seit 2016 in einer Wohnung und hat nie eine Mietzinssenkung verlangt – obwohl sie das hätte tun können, weil der Referenzzinssatz seither gesunken ist. Ihr Mietzins basiert also noch auf dem Referenzzinssatz von 1,75 Prozent – denn das ist der Zins, der galt, als sie den Mietvertrag abschloss. Der Vermieter kann ihre Miete damit momentan nicht erhöhen, weil ihr Mietvertrag bereits auf dem aktuellen Referenzzins von 1,75 Prozent basiert. Erst wenn er darüber hinaus ansteigt, ist eine Erhöhung möglich.

