
Das Gericht stellte klar: Solche Formulierungen zeigen zwar eine gewisse Unzufriedenheit des Arbeitgebers. Eine blosse Unzufriedenheit im Arbeitszeugnis reicht aber bei weitem nicht aus, um eine Sanktion der Arbeitslosenkasse wegen Selbstverschuldens zu rechtfertigen. Dafür bräuchte es nachweisbare, schwere Pflichtverletzungen.

