
Teurer Formfehler
So weit, so schlecht für die GmbH, doch es kommt noch schlechter. Sie erhält auch nicht die in Zug bezahlten Steuern von knapp 144’000 Franken zurück. Grund dafür ist ein Formfehler der auf Steuerrecht spezialisierten Anwaltskanzlei, die der Unternehmer beauftragt hatte. Diese hatte die Beschwerde gegen das vorherige Urteil des Zürcher Steuerrekursgerichts zwar rechtzeitig beim Bundesgericht eingereicht. Aber sie verlangte zunächst einzig die Aufhebung dieses Urteils (zur Steuerpflicht in Zürich). Erst 14 Tage nach Fristablauf verlangte sie zusätzlich, dass im Falle einer Niederlage die bereits rechtskräftig gewordenen Veranlagungsverfügungen des Kantons Zug aufzuheben seien. Im Juristenslang heisst dies «eventualiter».

