
Das Wort «aufgeschoben» macht klar: Die Steuer ist nicht weg. Vielmehr wird sie verlagert: vom Schenker zum Beschenkten. Dieser muss die Grundstückgewinnsteuer bezahlen, sobald die Liegenschaft an eine Drittperson verkauft wird. Und zwar wird der Gewinn dann basierend auf dem ursprünglichen Kaufpreis (der Eltern) berechnet, nicht auf dem Preis anlässlich der (gemischten) Schenkung. Unter Umständen kommt dann eine saftige Steuerrechnung auf das beschenkte Kind zu – allerdings erst zu einem Zeitpunkt, wo tatsächlich Geld fliesst und ein Gewinn mit der Liegenschaft realisiert wird. Umgehen kann das nur, wer seine Immobilie wiederum Verwandten weiterschenkt.

