
Mieter und Eigentümer: Das sind Ihre Rechte
Als Mieter sollten Sie Schimmelbefall immer sofort dem Vermieter melden. Solange der Mangel besteht, haben Sie Anspruch auf eine Mietzinsreduktion – auch rückwirkend auf den Zeitpunkt, ab dem der Vermieter Kenntnis erhielt.
Die Höhe der Reduktion ist abhängig vom Ausmass des Befalls und damit von der Beeinträchtigung im Wohnkomfort. Einem untätigen Vermieter kann man notfalls Dampf machen, indem die ganze Miete auf einem Sperrkonto bei der Schlichtungsbehörde in Mietsachen hinterlegt wird (siehe Musterbrief «Mietzinshinterlegung bei Schlichtungsbehörde», exklusiv für Beobachter-Abonnenten).
Und wenn der Vermieter trotz Meldung nichts tut und Ihre Möbel deswegen Schaden nehmen, wird er auch noch schadenersatzpflichtig.
Das sollten Eigentümer wissen
Als Eigentümer haben Sie bei einem Neubau fünf Jahre Garantie. Stellen Sie innert dieser Zeit Feuchtigkeit fest, die auf eine mangelhafte Bausubstanz zurückzuführen ist, melden Sie das sofort dem Vertragspartner (Generalunternehmer/Verkäufer). Weist er Ihre Ansprüche zurück, müssen Sie diese vor Ablauf der fünf Jahre vor Gericht geltend machen. Zuständig ist zunächst die Schlichtungsbehörde (auch Friedensrichter oder Vermittler genannt).
Da Verfahren in Bausachen meist sehr mühsam sind, versuchen Sie am besten, mit dem Vertragspartner ein neutrales Gutachten in Auftrag zu geben. Lässt sich die Sache so nicht lösen, kommen Sie um den Beizug eines Rechtsanwalts kaum herum.

