
Wer schon im Laden beherzt ins warme Brötli beisst, kommt womöglich mit dem Gesetz in Konflikt – auch wenn man beabsichtigt, es zu bezahlen. Denkbar wäre ein Verfahren wegen unrechtmässiger Aneignung. Denn das Gebäck gehört einem auf dem Weg zur Kasse noch nicht – und ist damit eine sogenannte fremde bewegliche Sache.

